Satzung des Vereines "Arbeit und Toleranz e.V."
§ 1 Name und Sitz; Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Arbeit und Toleranz
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mittweida (OT Kockisch).
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung vorrangig jugendlicher und junger erwachsener Menschen mit Behinderung. Der Verein unterstützt Menschen mit Behinderung bei der Realisierung ihres Rechtsanspruches auf gesellschaftliche Teilhabe, der Teilhabe am Arbeitsleben, der Teilhabe an Bildung und bei der Tages- bzw. Freizeitgestaltung.
(2) Der Verein erreicht seinen Zweck in Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen, wie beispielsweise der Stadtverwaltung Mittweida, mit privaten Unternehmen und anderen Sozialdienstleistern insbesondere durch:
1. Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung mit der besonderen Zielsetzung, dass hierdurch der Kontakt zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen gefördert wird
2. Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung
3. Entwicklung und Durchführung von Freizeitprogrammen, Veranstaltungen, Fahrten und sonstigen inklusiven Aktivitäten, die das Miteinander behinderter und nichtbehinderter Menschen fördern
4. Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung sowie deren Angehörigen und/oder gesetzlichen Vertretern
5. Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Behinderung und Gesellschaft
6. Schaffung bzw. Unterstützung bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für behinderte und nichtbehinderte Menschen mit dem Ziel des nachbarschaftlichen Zusammenlebens
7. Unterstützung bei einem selbstbestimmten Wohnen
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mittel des Vereins
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
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Mitgliedsbeiträge
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Geld- und Sachspenden
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Beihilfen und Zuschüsse
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Leistungen der öffentlichen Hand
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Sonstige Zuwendungen
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß des Kalenderjahres zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten gravierend verletzt hat oder
2. mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluß oder dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit dem Ende der Rechtsfähigkeit.
(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(7) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes gewünscht oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung erfolgen schriftlich oder mit elektronischer Post unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsizende des Vorstandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Die mit einfacher Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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Wahl und Abwahl des Vorstandes, sowie des Schatzmeisters
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Ernennung von Ehrenmitgliedern
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Beschluss über den Haushaltsplan und der Jahresabrechnung
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Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
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Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit von Beiträgen
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§ 9 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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die Einberufung der Mitgliederversammlung
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die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
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die Verwaltung des Vereinsvermögens
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die Aufnahme neuer Mitglieder
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die Ausführung der sonstigen Angelegenheiten des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist
(2) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. zwei weiteren Mitgliedern
(3) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes oder seinen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(5) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen von ihm auserwählte sachkundige Personen einladen. Diese sachkundigen Personen nehmen dann mit beratender Stimme an den jeweiligen Vorstandssitzungen teil.
(6) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
§ 10 Geschäftsführung, Rechnungsprüfung
(1) Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Zweckgebundene Zuwendungen werden nach den Auflagen des Spenders ebenfalls entsprechend der Satzung verwendet.
(3) Die Tätigkeit des Vereins und der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
(4) Der Vorstand entscheidet im Vorfeld bei einer Tätigkeit im Vereinsaufrag über die Erstattung der anfallenden Kosten.
(5) Es darf kein Vereinsmitglied durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes einen Kassenprüfer und einen Vertreter aus den Reihen der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Der Kassenprüfer hat jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassen- und Rechungswesen des Vereins zu prüfen und in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist mit einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung tritt mit dem Beschluß der Gründungsversammlung vom 20.03.2018 in Kraft.